Rechtsprechung
BVerwG, 10.10.1995 - 2 B 37.95 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,18595) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Darlegung eines wesentlichen Verfahrensmangels - Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensgang
- OVG Saarland, 15.12.1994 - 1 R 72/91
- BVerwG, 10.10.1995 - 2 B 37.95
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 2 B 37.95
Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, aufgeführt werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen benannt und die im einzelnen konkret in ihr Wissen gestellten Tatsachen dargelegt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (stRspr; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ).Im übrigen verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - nicht förmlich beantragt (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ).
- BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80
Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer …
Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 2 B 37.95
Die Beschwerde hat nicht dargetan, welche Beweiserhebung sich aus welchen Gründen dem Berufungsgericht - ausgehend von seiner für die Beurteilung des geltend gemachten Aufklärungsmangels allein maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung (vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.) - hätte aufdrängen müssen.